Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Syke
Was ändert sich zum 12. September 2022?
Ab dem 12.09.2022 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch
an das Grundbuchamt Syke zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten
Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der
Grundakten (Nds. eGruVO).
Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente
elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung
und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.
Wichtig!
Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes
gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt
werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie!
Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage
des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr gekannt
gemacht.
Elektronische Grundakten - was bedeutet das?
Ab dem 12.09.2022 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische
Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch
in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 12.09.2022 bestehen. Einblick in diese
oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.
Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische
Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.