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Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Syke

Was ändert sich zum 12. September 2022?

Ab dem 12.09.2022 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch

an das Grundbuchamt Syke zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten

Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den

elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der

Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente

elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung

und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.


Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes

gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt

werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.


Bitte beachten Sie!

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage

des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr gekannt

gemacht.


Elektronische Grundakten - was bedeutet das?

Ab dem 12.09.2022 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische

Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch

in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 12.09.2022 bestehen. Einblick in diese

oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische

Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.

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